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A MAI NAPTÓL (2015/09/22) AZ ÚJ WEBOLDALUNK A: HTTP://POSTAIMRE.MAGYARNEMZETIKORMANY.COM :)

.....................
(A www.postaimre.net a továbbiakban szakmai oldalként müködik
az egykoti www.magyarnemzetikormany.com/pi-klub cím - archiv oldalként, amint tapasztalhatjátok - még mindig elérhetö.)

Gesetz zur Ãœberleitung der Rechtspflege auf das Reich


Nem fordítom le, de a lényeg, hogy Hitler hatalomrajutása után a bírói gárdát direktben rendelte maga alá (politikailag) és amit most tapasztaltok, lényegében pontról pontra megegyezik az alább felvázolt 3 törvénnyel. Ezt nevezik a "jogrend", "igazságszolgáltatás" fasizálásának, de most tényleg és direktben zsidó "tövényalkotók" által végrehajtva! Az "alaptörvénykezés" ezért is léyneges elem.
Erstes Gesetz zur Ãœberleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16. Februar 1934.
mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten und deren Politik zur Errichtung von Ländern faktisch aufgehoben.
formal aufgehoben durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 und 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1. Sämtliche Gerichte sprechen Recht im Namen des Deutschen Volkes.

Artikel 2. Der Reichspräsident übt neben dem Begnadigungsrecht das Recht aus, anhängige Strafsachen niederzuschlagen.

Amnestien können nur durch ein Reichsgesetz erlassen werden.

siehe hierzu den Erlaß des Reichspräsidenten vom 3. Februar 1934 (RGBl. I. S. 82) und vom 21. März 1934 (RGBl. I. S. 211), ersetzt durch den Erlaß des Führers und Reichskanzlers vom 1. Februar 1935 (RGBl. I. S. 74)

Artikel 3. Wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, muß nach Maßgabe der geltenden reichsgesetzlichen Vorschriften in jedem Lande zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden.

Diese Vorschrift tritt an die Stelle des § 2 der Rechtsanwaltsordnung; der § 4 fällt fort.

Artikel 4. Notarielle Urkunden haben im gesamten Reichsgebiet dieselbe Wirksamkeit. Landesrechtliche Vorschriften, nach denen die Wirksamkeit einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung davon abhängig ist, daß die Beurkundung oder Beglaubigung von einem Notar des eigenen Landes oder eines bestimmten Landesteiles vorgenommen ist, treten außer Kraft.

Artikel 5. Der Reichsminister der Justiz wird ermächtigt, alle Bestimmungen zu treffen, die durch den Übergang der Justizhoheit auf das Reich erforderlich werden.

siehe hierzu u. a. die Verordnung zur Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Familien- und Nachlaßsachen vom 31. Mai 1934 (RGBl. I. S. 472), die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I. S. 298).

Berlin, den 16. Februar 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
zugleich für den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswirtschaftsminister
Dr. Schmitt

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

Der Reichswehrminister
von Blomberg

Link




Zweites Gesetz zur Ãœberleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 5. Dezember 1934.

mit der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Alliierten und deren Politik zur Errichtung von Ländern faktisch aufgehoben.
formal aufgehoben durch Art. 123 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 und 92 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1)

Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Im nationalsozialistischen Staat ist die staatliche Justiz eine Einheit; sie steht dem Reiche zu und bedarf einheitlicher Verwaltung durch das Reich. Nachdem die Justizministerien des Reichs und Preußens vereinigt sind, übernimmt deshalb das Reich in den übrigen Ländern die unmittelbare Leitung der Justizverwaltung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

§ 1. Die Zuständigkeiten der obersten Landesjustizbehörden gehen auf den Reichsminister der Justiz über; er kann sie auf nachgeordnete Behörden übertragen.

§ 2. Der Reichsminister der Justiz kann zur überleitenden Fortführung der Geschäfte für einzelne oder mehrere Länder oder Landesteile Beauftragte bestellen, sie führen die Bezeichnung "Beauftragte des Reichsministers der Justiz"; ihre Dienststelle heißt "Reichsjustizministerium ..... (Land)".

§ 3. Die beamten-, verwaltungs- und haushaltsrechtlichen Verhältnisse der nachgeordneten Landesjustizbehörden bleiben bis auf weiteres unberührt.

Die Beamten und Hilfskräfte sowie die Einrichtungen der bisherigen obersten Landesjustizbehörde stehen dem Beauftragten des Reichsministers der Justiz als Dienststelle (§ 2) zur Verfügung; diese Dienststelle hat beamten-, verwaltungs- und haushaltsrechtlich die gleiche Stellung, die die oberste Landesjustizbehörde hatte.

Der Reichsminister der Justiz kann die für die oberste Landesjustizbehörde im Landeshaushalt ausgeworfenen Ausgabemittel in Anspruch nehmen.

§ 4. Auf die Beamten und Angestellten der bisherigen obersten Landesjustizbehörde finden § 23 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Absätze 2 und 3, sowie § 30 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I. S. 433) sinngemäße Anwendung; sind Beamte und Angestellte der Landesregierung ganz oder überwiegend mit den Aufgaben der Landesjustizverwaltung befaßt, ohne im Stellenplan des Justizhaushalts aufgeführt zu sein, so entscheidet nach Anhörung der Landesregierung der Reichsminister der Justiz, ob sie als Beamte und Angestellte der bisherigen obersten Landesjustizbehörde zu gelten haben.

§ 5. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1935 in Kraft.

siehe auch die Verordnung vom 20. Dezember 1934 (RGBl. I. S. 1267).

Berlin, den 5. Dezember 1934.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

Link


Drittes Gesetz zur Ãœberleitung der Rechtspflege auf das Reich.

Vom 24. Januar 1935.


Nachdem die Leitung der Justizverwaltung der Länder in der Hand des Reichsministers der Justiz vereinigt worden ist, übernimmt das Reich als Träger der Justizhoheit die gesamte Justiz mit allen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten, mit allen Justizbehörden und Justizbediensteten. Demgemäß hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

Mit dem 1. April 1935 werden die Justizbehörden der Länder Reichsbehörden, die Justizbeamten der Länder unmittelbare Reichsbeamte; die Angestellten und Arbeiter der Landesjustizbehörden treten in den Dienst des Reichs.

§ 2

(1) Die Einnahmen und Ausgaben für die Landesjustizverwaltungen einschließlich der Ausgaben für Ruhegehälter, Wartegelder und Hinterbliebenenbezüge gehen vom 1. April 1935 ab auf Rechnung des Reichs. Welche Einnahmen und Ausgaben, die mit der Justizverwaltung im Zusammenhang stehen, außerdem auf das Reich übergehen, entscheidet nach Anhörung der obersten Landesbehörden der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen.
(2) Absatz 1 gilt jedoch nicht für Einnahmen und Ausgaben, die noch beim Haushalt für das Rechnungsjahr 1934 zu buchen sind.

§ 3

(1) Das Reich tritt mit dem 1. April 1935 in alle vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte ein, die mit der Justizverwaltung der Länder verbunden sind; Grundstücke und bewegliche Sachen der Länder gehen in das Eigentum des Reichs über, wenn sie ausschließlich oder überwiegend von Justizbehörden benutzt werden. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordenes Grundstück ein Ersatz nicht notwendig, so ist es in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen dem Lande zurückzugeben, das zuvor Eigentümer war.
(2) Aus Anlaß des Übergangs von Pflichten und Rechten auf das Reich werden Steuern, Gebühren oder andere Abgaben nicht erhoben; bare Auslagen bleiben außer Ansatz.

§ 4

(1) Die für die Justizbehörden und -bediensteten geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes sind übergangsweise sinngemäß weiter anzuwenden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz, eine Verordnung, eine Tarifordnung oder ein Erlaß des Reichsministers der Justiz eine andere Regelung trifft. Jedoch richtet sich die Zuständigkeit zur Ernennung und Entlassung der Beamten nach den für die unmittelbaren Reichsbeamten bestehenden Bestimmungen.
(2) Bestehen zwischen mehreren Ländern Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen für den Bereich der Justizverwaltungen, so bleiben die Bestimmungen dieser Verträge als Vorschriften des Reichs in Kraft, bis der Reichsminister der Justiz eine andere Bestimmung trifft. Entschädigungen, Beiträge und ähnliche Zahlungen sind jedoch für die Zeit nach dem 31. März 1935 nicht mehr zu leisten.

§ 5

Soweit Behörden des Reichs, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände für Zwecke der Justizverwaltung Einrichtungen oder Bedienstete zur Verfügung stellen oder Geschäfte führen, verbleibt es hierbei, bis der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden eine andere Regelung trifft; für diese Leistungen dürfen keine anderen Entschädigungen als bisher beansprucht werden.

§ 6

Soweit die Justizbehörden für andere Behörden Einrichtungen oder Bedienstete zur Verfügung stellen oder andere als Justizgeschäfte führen, verbleibt es hierbei, bis der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden eine andere Regelung trifft; für diese Leistungen dürfen keine anderen Entschädigungen als bisher beansprucht werden.

§ 7

Aus Anlaß der Übernahme der Landesjustiz auf das Reich können deren Beamte die Versetzung in den Ruhestand beanspruchen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Diese Berechtigung erlischt am 31. Dezember 1935.

§ 8

Ergeben sich bei der Anwendung dieses Gesetzes zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) Zweifelsfragen, so entscheidet nach Anhörung der obersten Landebehörden der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern, in den Fällen der §§ 2 und 3 im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen; die Entscheidung bindet Gerichte und Verwaltungsbehörden.

§ 9

Die Anteile eines Landes an den Reichssteuerüberweisungen werden für jedes Rechnungsjahr, erstmals für das Rechnungsjahr 1935, um den Unterschiedsbetrag zwischen den Ausgaben und Einnahmen (Zuschußbedarf) seiner bisherigen Justizverwaltung gekürzt; der Zuschußbedarf wird nach dem Durchschnitt der Rechnungsjahre 1925 bis 1933 berechnet.

§ 10

Die zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlassen die beteiligten Reichsminister.


Berlin, den 24. Januar 1935.
Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

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